Gymnasiale Oberstufe GOST
Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 22. Februar 2009 um 15:18 Uhr Geschrieben von: Dominik Moritz Montag, den 26. Januar 2009 um 17:15 Uhr
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Gymnasiale Oberstufe am Marie-Curie-Gymnasium
Sekundarstufen I- Verordnung (Sek I- V)§ 58 Abschlüsse (Gymnasium)
Absatz 2
Die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erwirbt, wer• in jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen hat oder• bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens eine mangelhafte Leistung aufweist und diese durch eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann. Der Ausgleich für eine mangelhafte Leistung in Fächergruppe I muss durch ein anderes Fach dieser Fächergruppe erfolgen.
Verordnung über den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe und die Abiturprüfung (Gymnasiale- Oberstufe- Verordnung- GOSTV)vom Februar 2006
§1 Absatz 3
Die gymnasiale Oberstufe besteht aus einer einjährigen Einführungsphase und einer zweijährigen Qualifikationsphase.Aus den anrechenbaren Leistungen der Qualifikationsphase und der Abiturprüfung wird eine Gesamtqualifikation ermittelt, auf deren Grundlage die allgemeine Hochschulreife erworben werden kann.
§2 Verweildauer
Die Verweildauer in der GOST beträgt in der Regel 3 Jahre. Sie kann durch einmalige Wiederholung in der Einführungsphase oder der Qualifikationsphase auf 4 Jahre verlängert werden.
GOSTV § 3 Aufnahmevoraussetzungen
Absatz 1
In die Einführungsphase kann eintreten, wer
1. die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben hat.
2. im Ausland eine vergleichbare Qualifikation erworben hat oder wer zum Beginn des Schuljahres, in dem der Eintritt erfolgt, das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
GOSTV§ 6 Grundstruktur der UO und allgemeine Belegungsbedingungen
In der Einführungsphase und in der Qualifikationsphase wird der Unterricht in Grund- und Leistungskursen erteilt. Grundkurse werden mit drei und Leistungskurse mit fünf Wochenstunden unterrichtet.
Absatz 2:
Die Schüler wählen die für ihre jeweilige Schullaufbahn erforderlichen Grund- und Leistungskurse. Ein Anspruch auf Einrichtung eines bestimmten Kurses besteht nicht.
Absatz 3:
Das Kursangebot der Schule berücksichtigt die personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen und stellt sicher, dass die Bedingungen für die Zulassung zur Abiturprüfung erfüllt werden
Bedingungen für die Abiturprüfungsfächer
• Es gibt 4 Abiturprüfungsfächer- drei schriftlich, eins mündlich.• Aus den drei Aufgabenfeldern muss jeweils mindestens ein Prüfungsfach stammen.• Zwei der Abiturprüfungsfächer müssen Deutsch, Mathematik oder eine Fremdsprache sein.
§ 7 Aufgabenfelder und Fächer
Absatz 1:
1. Aufgabenfeld I (sprachlich- literarisch- künstlerisches Aufgabenfeld): DE, FS, KU, MU, DS)
2. Aufgabenfeld II (gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld): GEO, PÄD, GE, PHI, PB, PSY, RE, WW)
3. Aufgabenfeld III (mathematisch- naturwissenschaftlich- technisches Aufgabenfeld): MA; BIO, CH, PH, INFO, TE )
Das Fach Sport ist keinem Aufgabenfeld zugeordnet
GOSTV§ 8 Einführungsphase
Absatz 2:
In der Einführungsphase sind mindestens zu belegen:
1. im AF I: Deutsch, 2 Fremdsprachen, Kunst oder Musik oder Darst. Spiel
2. im AF II: Geschichte und ein weiteres gesellschaftswissenschaftliches Fach
3. im AF III :Mathematik, ein naturwissenschaftliches Fach sowie ein weiteres naturwissenschaftliches Fach oder anderes Fach (drittes Fach)
4. Sport.
Bei einer dauerhaften Beurlaubung von der Pflicht zur Teilnahme am Sportunterricht belegt der Schüler ein anderes Fach.
Absatz 3:
Im Rahmen der personellen und schulorganisatorischen Möglichkeiten der Schule können Schüler darüber hinaus Grundkurse in weiteren Fächern und zusätzlich ein- bis zweistündige Unterrichtsangebote zur Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache belegen.
Absatz 4:
Eine der gewählten Fremdsprachen muss 6 Jahre und eine weitere 4 Jahre aufsteigend belegt werden.
Absatz 5:
Die Schülerinnen und Schüler wählen vor Beginn des zweiten Schulhalbjahres für die Qualifikationsphase aus dem Angebot der Schule zwei Leistungskursfächer.
§ 8 Einführungsphase:
Absatz 6
Das erste Leistungskursfach ist: Deutsch oder eine seit der Jahrgangsstufe 9 durchgehend belegte Fremdsprache oder Mathematik oder ein naturwissenschaftliches Fach. Das zweite Leistungskursfach ist ein weiteres Fach aus dem Leistungskursangebot der Schule.
Absatz 7:
Sport kann als zweites Leistungskursfach nur belegt werden, wenn dieGenehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums zur Einrichtungdes Leistungskurses vorliegt.
Aus dem Schulprogramm
Das mathematisch- naturwissenschaftliche Profil in der Sekundarstufe II - dreistündige Wahlgrundkurse sollen ausschließlich in mathematisch- naturwissenschaftlichen Fächern angeboten werden- das zweite Leistungskursfach soll generell aus dem Bereich der mathematisch- naturwissenschaftlichen Fächer gewählt werden- mindestens eines der schriftlichen Abiturprüfungsfächer soll aus dem mathematisch- naturwissenschaftlichen Bereich stammen.
§9 Versetzung in die Qualifikationsphase
Die Versetzung in die Qualifikationsphase wird ausgesprochen, wenn bei mindestens 5 Punkten in allen belegten Fächern der Grund- und Leistungskurse höchstens eine Leistung schlechter ist. Werden in einem Leistungskurs die notwendigen 5 Punkte nicht erreicht, kann eine Versetzung erfolgen, wenn für die Qualifikationsphase ein anderes bisher als Grundkurs belegtes Fach als Leistungskursfach zur Verfügung steht und auf Antrag gewählt wird, in dem mindestens 8 Punkte erreicht worden sind.
Quellenverzeichnis
• Sekundarstufe I – Verordnung (Rechtsstand : Februar 2006)
• GOSTV und VV-GOSTV (Rechtsstand: Februar 2006)
• Bestimmungen für die Abiturprüfung ( Rechtsstand: Februar 2006)




